Satzung
Die Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Förderverein führt den Namen „Förderverein für die Fritz-Steinhoff-Schule, Gesamtschule der Stadt Hagen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Hagen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, für die Fritz-Steinhoff-Schule einzutreten und sie ideell, materiell und personell zu unterstützen und für ihren Ausbau zu einem echten Bildungszentrum zu sorgen.
Der Verein übernimmt auch die Trägerschaft über das Schüler-Theater-Cafe. Ziel ist es insbesondere, die Verpflegung der Schüler sicherzustellen.
Der Verein fördert im Rahmen von Veranstaltungen des Schüler-Theater-Cafes, Kunst und Kultur.
Der Verein verfolgt in Erfüllung dieser Aufgaben ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein verfolgt seine Ziele in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft, der Schülervertretung und der Schulleitung.
(3) Das Bestehen des Vereins ist an die Existenz der Fritz-Steinhoff-Schule als Gesamtschule gebunden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder finanzielle noch sonstige Zuwendungen des Fördervereins erhalten.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich in den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und bereit sind, einen jährlichen Beitrag zu
zahlen.
(2) Die Höhe des Beitrags wird von dem Vorstand festgesetzt. Darüber hinaus sind Spenden erbeten.
(3) Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende des Schuljahrs aufgekündigt werden. Ansonsten erlischt sie mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund, zum Beispiel Beitragsverzug, den Ausschluss von Mitgliedern beschließen.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung muss durch schriftliche Einladung, an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Mitgliederadresse, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen.
(2) Den Versammlungsvorsitz führt ein Vorstandsmitglied.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt; sie müssen innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Dem Antrag soll ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen dürfen nur nach vorheriger Ankündigung beschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungs-leiter zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist dahingehend eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als EUR 5.000,00 die Einwilligung des erweiterten Vorstands erforderlich ist. Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführerin/dem Kassenführer, der Schriftführerin/dem Schriftführer und bis zu acht Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet, bis zum Erreichen der Höchstzahl, der Vorstand.
(3) Sofern die Schulleiterin/der Schulleiter der Fritz-Steinhoff-Schule Mitglied des Vereins ist, gehört sie/er dem Vorstand mit beratender Stimme an. Sie/Er benennt aus dem Kreis des Lehrerkollegiums ein Vereinsmitglied, das sie/ihn im Falle ihrer /seiner Verhinderung vertritt.
(4) Der Vortand und der erweiterte Vorstand – mit Ausnahme der Schulleiterin/des Schulleiters – wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Beisitzer werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstands ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich.
(6) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung wenigstens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde und wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(7) Sollte die/der Vorsitzende sich zu einer dringlichen Entscheidung genötigt sehen, so muss sie/er die von ihr/ihm getroffene Maßnahme dem erweiterten Vorstand nachträglich zur Billigung vorlegen.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, von der Schrift-führerin/dem Schriftführer zu unterschreiben und den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Erfolgt bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung kein Widerspruch, so
ist das Protokoll genehmigt.
§ 6a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsüblichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüf-fähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§7 Auflösung des Vereins
(1) Falls die Fritz-Steinhoff-Schule als Gesamtschule aufgelöst wird, löst sich auch der Verein auf.
(2) Soll der Verein aus anderen Gründen aufgelöst werden, dann bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an:
(1) Kinderschutzbund Hagen e.V.
Potthofstraße 20
58095 Hagen
oder
(2) Jugendhilfe Selbecke gGmbH
Selbecker Straße 236
58091 Hagen
Die Empfänger haben das Vermögen ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§8 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 23. Februar 2010 beschlossen.